Vergleichbares Nettoeinkommen für angestellte und beamtete Lehrkräfte ist mit geltendem Tarifvertrag machbar - Tun Sie es, Herr Nußbaum! "Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften [...] kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten." - das sagt der geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in §16 (5) zum Thema Zulagen [1]. In unseren Berechnungen zum Vergleich des Nettoeinkommens einer kinderlosen, ledigen Gymnasiallehrkraft haben wir ein Modell berechnet, das solche Vorweggewährung von Erfahrungsstufen und die Gewährung von Zulagen für die in Berlin geltende Entgelttabelle modelliert [2]. Und siehe da: Ein vergleichbares Nettoeinkommen für angestellte und beamtete Lehrkräfte ist mit dem geltendem Tarifvertrag machbar.
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| erstellt am 20.11.2012, letzte Aktualisierung am 06.01.2013 |
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